
Persönlichkeitsrechte der Männer stärken
Für eine Vereinfachung des Verfahrens zur Feststellung von Vaterschaft
Eine Erklärung der Männerarbeit der EKD
Kassel, 04.04.2007
Vor zwei Jahren untersagte ein Urteil des Bundesgerichtshofes die gerichtsrelevante Verwendung von Vaterschaftsnachweisen, die auf „heimlich“ – also ohne Wissen des Kindes und Genehmigung der Mutter – entnommenem Genmaterial beruhte. Im Kontext dieses Urteiles wurden sehr bald Gesetzesentwürfe diskutiert, nach denen heimliche Vaterschaftstests unter Strafe gestellt werden sollten. Von einer solchen Kriminalisierung der betroffenen Väter ist heute keine Rede mehr und das Bundesverfassungsgericht hat in einem Urteil vom Februar dieses Jahres gar die bisherige Praxis für Vaterschaftsklagen als nicht verfassungsgemäß gekennzeichnet. Das Justizministerium ist von der höchsten juristischen Instanz explizit aufgefordert, ein gesetzliches Verfahren zur Abstammungsfeststellung zu entwickeln, das dem Persönlichkeitsrecht der Männer auf Gewissheit über ihre biologische Vaterschaft gerecht wird.
In seiner Entscheidung vom 13.02.2007 hat das Bundesverfassungsgericht bestätigend festgestellt, dass heimlich erhobene Beweise über Vaterschaft vor Gericht nicht zugelassen werden können. Zugleich hat es gefordert, „einen Verfahrensweg zu eröffnen, der dem Recht auf Kenntnis und Feststellung der Abstammung … zur Verwirklichung verhilft, ohne dies zwingend mit einem Anfechtungsverfahren zu verbinden.“
Die Arbeitsgemeinschaft der Männerarbeit der EKD begrüßt das Urteil des Bundesverfassungsgerichtes. Es hat die Schaffung eines Gesetzes zur Konsequenz, welches Männern die Feststellung ihrer Vaterschaft erleichtert. Das Recht des Mannes auf sichere Feststellung seiner Vaterschaft sollte ebenso positiv bewertet sein wie das Selbstbestimmungsrecht der Frau hinsichtlich der Austragung eines Kindes. Wenn es einen gesellschaftlichen Anspruch auf die Schaffung stabiler familiärer Verhältnisse gibt, müssen auch die juristischen Rahmenbedingungen für einen gerechten Ausgleich der Interessen beider Geschlechter gewährleistet sein.
Die Bundesjustizministerin hat in ihren ersten öffentlichen Kommentaren zum Urteil eine Senkung der Hürden für Vaterschaftsklagen angekündigt, und macht dabei zugleich deutlich, dass sie auf der juristisch nachzuweisenden Plausibilität der Zweifel bestehen werde. Doch es geht nicht um eine Senkung von Hürden, sondern um die gesetzliche Ermöglichung von Vaterschaftstests im Sinne einer Wahrnehmung des Persönlichkeitsrechtes. Es kann nicht Aufgabe der Gesetzgebung sein, die Beweggründe von Männern zur Überprüfung ihrer Vaterschaft a priori dem Generalverdacht einer Flucht aus der Verantwortung zu unterziehen.
Die Ministerin stellt ein zweistufiges Verfahren in Aussicht, das zunächst ein eigenständiges Verfahren zur Feststellung von Anhaltspunkten für den Zweifel der Männer und dann folgend eine Anfechtungsklage vorsieht. Das Bundesverfassungsgericht hingegen empfiehlt gerade die Trennung eines Feststellungsverfahrens und einer Anfechtungsklage. Dem schließt sich die Männerarbeit der EKD an.
Die Rechtspraxis der Vergangenheit macht deutlich, dass die Abstammungsfeststellung im Zuge einer Anfechtungsklage die Zerrüttung der Familie präjudiziert, da im Falle einer Bestätigung der Klage Unterhaltspflicht und Umgangsrecht in der Regel automatisch entfallen. Doch nicht jeder Mann, der sein Recht auf Gewissheit der Vaterschaft in Anspruch nehmen will, tut dies mit der Absicht, die bisher wahrgenommene verantwortliche Beziehung zum Kind aufzugeben. Auch wird mit der Begrenzung des Feststellungsrechtes kein wirklicher Schutz der Familien vor psychischer Belastung zu gewährleisten sein. Kommt es erst einmal zur Anfechtungsklage, ist die Belastung bereits da und wird durch Aufrechterhalten der Unsicherheit nicht gelindert, sondern verstärkt. Auch ein vorgeschaltetes Verfahren zur Begründung der Zweifel des Vaters wird sich eher be- als entlastend auf den Familienfrieden auswirken.
Fragwürdig wird ein Ansinnen auf Vaterschaftsfeststellung allerdings dann, wenn das Ziel des Ganzen in der Instrumentalisierung für den Konflikt mit der Partnerin besteht. Wie das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil feststellt, steht das Persönlichkeitsrecht des Vaters zwar mit dem Selbstbestimmungsrecht des Kindes auf einer Stufe. Doch in allen konkreten Verfahrensfragen sollte vor dem Hintergrund des Kindeswohls abgewogen werden. Diese Abwägung kann aber nicht vom Willen der sorgeberechtigten Mutter abhängig gemacht werden.
Die Männerarbeit begrüßt die Planungen des Referentenentwurfs aus dem Bundesjustizministerium zur „Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“ vom Juni 2006, der zur Begründung des BVG-Urteiles herangezogen wird. Hier wird unter anderem die Einleitung eines Verfahrens zur Feststellung der Vaterschaft auf formalen Antrag des Mannes vorgesehen. Dies würde der Empfehlung des Bundesverfassungsgerichtes entsprechen, ein eigenständiges und von der Anfechtungsklage völlig unabhängiges Verfahren vorzusehen. Noch beispielhafter erscheint allerdings die Österreichische Praxis, nach der vermeintliche Väter einen formalen Antrag auf eine DNA-Untersuchung stellen können, über den nicht in einer Gerichtsverhandlung zu entscheiden ist.
Die großen Herausforderungen, die in der aktuellen gesellschaftlichen Entwicklung auf familiale Lebensformen zukommen, machen die Anerkennung aktiver Vaterschaft von Männern notwendig. Es ist daher seitens der politisch Verantwortlichen ein Verfahren der Vaterschaftsfeststellung zu initiieren, das dazu beiträgt, Männer in ihrem Engagement für Familie zu ermutigen und der Vaterschaft den ihr angemessenen gesellschaftlichen Stellenwert einzuräumen.
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